10. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf pauschal CHF 20'000.-- festzulegen. Überdies hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten führt in seiner tarifkonformen Honorarrechnung vom 25. Juni 2012 ein Total von CHF 37'696.30 auf. Dieser Betrag ist angemessen und die Parteientschädigung dementsprechend in dieser Höhe festzulegen.