Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegen würde. Dass die Erklärung vom 28. April 2004 ein solches Schuldvermächtnis darstellen soll, wird von der Berufungsklägerin indessen gar nicht behauptet. 9.7 Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Erblasser hinsichtlich des Lohnversprechens vom 28. April 2004 nicht urteilsfähig und somit nicht handlungsfähig war und diese Erklärung folglich nichtig ist, wie dies bereits die Vorinstanz feststellte. Die Berufung ist dementsprechend auch in Bezug auf die Widerklage abzuweisen.