Falls es jedoch die Absicht des Erblassers gewesen sein sollte, dass die Berufungsklägerin erst nach seinem Ableben bezahlt werden soll, stellt dies ein sogenanntes Schuldvermächtnis dar, mit welchem der Erblasser seinem Gläubiger zuwendet, was er ihm schuldig ist (PETER W EIMAR, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band III 1.1.1, Bern 2009, Art. 484 N 8). Falls ein solches Vermächtnis gemeint war, wäre allerdings die Verfügungsform nicht eingehalten, da der Erblasser die Erklärung nicht handschriftlich verfasst hat und somit ein Formmangel