Der Frage, wohin das Geld floss, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Dass der Erblasser jedoch trotz entsprechend flüssigen Mittel zeitlebens keinen Lohn bezahlte, ist vielmehr ein Indiz dafür, dass er dies gerade nicht wollte und die entsprechende Erklärung vom 28. April 2004 nicht nach freiem Willen und ohne fremde Willensbeeinflussung unterschrieb. Falls es jedoch die Absicht des Erblassers gewesen sein sollte, dass die Berufungsklägerin erst nach seinem Ableben bezahlt werden soll, stellt dies ein sogenanntes Schuldvermächtnis dar, mit welchem der Erblasser seinem Gläubiger zuwendet, was er ihm schuldig ist (PETER W