Das geht an verschiedenen Stellen aus den Vormundschaftsakten hervor (siehe dazu auch die Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils unter Erwägung 10.4.3). Es ist daher sehr fraglich, ob er nach freiem Willen handeln bzw. ob er einer allfälligen Willensbeeinflussung durch die Berufungsklägerin widerstehen konnte. Die Zweifel sind umso grösser, als die Berufungsklägerin das Schreiben vom 28. April 2004 aufgesetzt hat und der Erblasser dieses nur unterschrieb. In diesem Zusammenhang auffallend und höchst fragwürdig ist weiter, dass die Berufungsklägerin in diesem Lohnversprechen als Datum den 28. April 2004 aufführt, der Erblasser dagegen den 26. April 2004.