9.6 Aber auch in Bezug auf das Willenselement ergeben sich ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Der Erblasser ging nämlich davon aus, dass er ohne die Hilfe der Berufungsklägerin in ein Altersheim umziehen müsse, was er auf keinen Fall wollte. Das geht an verschiedenen Stellen aus den Vormundschaftsakten hervor (siehe dazu auch die Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils unter Erwägung 10.4.3).