Gestützt auf diese Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres, dass der Erblasser auch bereits am 28. April 2004, d.h. nur rund sechs Monate vor Erstellung des Zwischenberichts, keine Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse mehr hatte und die Tragweite seines Handelns bzw. die Verfügung über seine Einkünfte auch damals nicht mehr erkennen konnte. Er konnte somit auch die Wirkung des Lohnversprechens vom 28. April 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erkennen und es war ihm mangels Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse nicht bewusst, dass die diesbezügliche Verpflichtung zur Illiquidität führen würde.