9.5 Die von der Berufungsklägerin aufgeführten Beweismittel überzeugen hinsichtlich der vorgebrachten Urteilsfähigkeit für das konkrete Geschäft nicht. Überzeugend sind nach Auffassung des Kantonsgerichts jedoch der Zwischenbericht vom 8. November 2004 und der Schlussbericht vom 9. Februar 2005 des eingesetzten gesetzlichen Vertreters L.____, Advokat und Notar. Dieser besuchte den Erblasser mehrmals und hat sich mit ihm über seine finanziellen und sonstigen Verhältnisse unterhalten und weitere zahlreiche Abklärungen gemacht.