Sie glaube schon, dass er auch in finanzieller Hinsicht gewusst habe, was die Erklärung bedeute. Aus den Aussagen der von der Vorinstanz befragten Personen und aus den Vormundschaftsakten geht - wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat - kein einheitliches Bild bezüglich des geistigen Zustands des Erblassers hervor. Es kann auf die Erwägung Ziffer 10.3, erster Absatz, des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden, wo die diesbezüglich unterschiedlichen Aussagen aufgeführt werden. Allein aus der Darlegung von K.____ kann nichts für die Annahme der Urteilsfähigkeit im Hinblick auf das Lohnversprechen vom 28. April 2004 gewonnen werden.