Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.4 Die Berufungsklägerin stützt weiter auf die Aussagen der Auskunftsperson K.____ ab. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung sagte diese aus, der Erblasser habe viele Male gesagt, dass die Berufungsklägerin etwas erhalten solle, weil er zuhause bleiben wolle. Sie habe dessen Erklärungen formuliert. Der Erblasser sei ganz klar gewesen und habe gewusst, was er wolle. Sie glaube schon, dass er auch in finanzieller Hinsicht gewusst habe, was die Erklärung bedeute.