Er sei jederzeit in der Lage gewesen, sich klar zu äussern und es habe kein Anlass bestanden, seine Urteilsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Wie Frau Dr. med. I.____ an der vorinstanzlichen Zeugenbefragung aussagte, hat sie sich diese Bestätigung des Spitals H.____ für ihre Diagnose eingeholt. Diese Bestätigung ist daher ebenfalls nicht aussagekräftig, zumal auch im Spital H.____ keine entsprechenden Tests im Hinblick auf die Urteilsfähigkeit hinsichtlich grösserer finanzieller Entscheidungen gemacht wurden.