Aus der Aussage, dass sie damals frischgebackene Hausärztin gewesen sei und heute in einem solchen Fall die Patienten an die Memory-Klinik verweisen würde, geht ebenfalls hervor, dass ihre Berichte vom 24. September 2004 und 24. Mai 2005 für das vom Erblasser unterschriebene Dokument vom 28. August 2004 bzw. seine diesbezügliche Urteilsfähigkeit nicht aussagekräftig sind. Das Spital H.____ bestätigte im Schreiben vom 11. Juli 2005 an Frau Dr. med. I.____, dass F.____ vom 6. - 13. Januar 2005 in stationärer Behandlung betreut worden sei. Er sei jederzeit in der Lage gewesen, sich klar zu äussern und es habe kein Anlass bestanden, seine Urteilsfähigkeit in Zweifel zu ziehen.