Das Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass es sich beim Lohnversprechen vom 28. April 2004 um ein eher kompliziertes und anspruchsvolles Geschäft handelt. Es resultiert ein hoher Gesamtbetrag, welcher jedoch aus der Erklärung nicht ersichtlich und auch nicht ohne Weiteres bestimmbar ist, da kein genaues Anfangsdatum aufgeführt ist, sondern nur der Hinweis, die Entschädigung erfolge "für mehr als 10 Jahre". Der Erblasser musste also in der Lage sein, überschlagsmässig berechnen zu können, was seine Erklärung im Gesamtbetrag bedeutet, und er musste sich an den Verlauf der vergangenen 10 Jahre erinnern können. Dies stellt sicherlich ein anspruchsvolleres Geschäft dar.