Es kann daher nur auf die genannten Beweismittel abgestellt werden. Ob der Erblasser für Alltagsgeschäfte urteilsfähig war, braucht hier nicht geprüft zu werden. Vielmehr ist seine Urteilsfähigkeit nur in Bezug auf die konkrete Lohnerklärung vom 28. April 2004 zu beurteilen. Das Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass es sich beim Lohnversprechen vom 28. April 2004 um ein eher kompliziertes und anspruchsvolles Geschäft handelt.