Die Vorinstanz ging in den Ziffern 10.3 bis Ziffer 11 der Entscheiderwägungen auf diese Beweismittel ein. Sie führte in Ziffer 10.3 aus, dass das Beweismaterial auf den ersten Blick kein einheitliches Bild ergebe, da zum Teil ausgeführt werde, der Erblasser könne sich gut und klar ausdrücken und Entscheidungen treffen, zu einem anderen Teil jedoch von einer Überforderung des Erblassers selbst bei der situativen und autopsychischen Orientierung gesprochen werde. Betreffend Handlungsfähigkeit des Erblassers liegt kein Gutachten vor. Es kann daher nur auf die genannten Beweismittel abgestellt werden.