9.2 Die Berufungsklägerin moniert die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie führt aus, die Vorinstanz habe sich über die Aussage von Frau Dr. med. I.____ sowie weitere Beweismittel hinweggesetzt, welche nachweisen würden, dass der Erblasser im Zeitpunkt der geltend gemachten schriftlichen Lohnversprechen vollumfänglich urteilsfähig gewesen sei. Der Vorinstanz lagen als Beweismittel die Zeugenaussage der Hausärztin des Erblassers, Dr. med. I.____, die Aussagen einer weiteren Zeugin und von Auskunftspersonen sowie die den Erblasser betreffenden Akten der Vormundschaftsbehörde vor. Die Vorinstanz ging in den Ziffern 10.3 bis Ziffer 11 der Entscheiderwägungen auf diese Beweismittel ein.