Bger 5A_748/2008 vom 16.03.2009, E. 3.1). Der Schwierigkeit, dass die Urteilsunfähigkeit einer verstorbenen Person zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt post mortem kaum bewiesen werden kann, begegnet die Praxis mit einer Herabsetzung des Beweismasses und lässt in solchen Fällen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen (Bger 5C.32/2004 vom 06.10.2004, E. 3.2; Bger 5A_12/2009 vom 25.03.2009, E. 3.1; Bger 5A_18/2012 vom 11.04.2012, E. 4.2).