9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Lohnversprechens vom 28. April 2004 urteilsfähig war. Urteilsfähig ist, wem nicht infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art.