Soweit die Berufungsklägerin ausführt, das Abstellen der Vorinstanz auf diese Verfügung der Vormundschaftsbehörde sei fragwürdig, ist ihr daher nicht beizupflichten. Vielmehr durfte und musste die Vorinstanz gestützt auf die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 22. September 2004 bzw. den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit von der Nichtigkeit der Lohnversprechen vom 29. Dezember 2004 und vom 21. März 2005 ausgehen. Dies gilt umso mehr, als eine Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit mit Entscheid des Kantonalen Vormundschaftsamtes vom 13. Januar 2005 abgewiesen wurde.