Vielmehr beauftragte sie nach Erhalt der Gefährdungsmeldung den Sozialberater, die Situation abzuklären. Dieser machte am 15. September 2004 mit der Ressortleiterin der Krankenpflege der Spitex bei F.____ eine Bedarfsabklärung und erstattete der Vormundschaftsbehörde Bericht. Zusätzlich besuchte eine Delegation der Vormundschaftsbehörde am 21. September 2004 den Erblasser. Erst danach erliess die Vormundschaftsbehörde nach nochmaliger Prüfung des gesamten Sachverhalts die Verfügung vom 22. September 2004. Soweit die Berufungsklägerin ausführt, das Abstellen der Vorinstanz auf diese Verfügung der Vormundschaftsbehörde sei fragwürdig, ist ihr daher nicht beizupflichten.