Der Berufungsklägerin ist insofern beizupflichten, als dass diese Gefährdungsmeldung über die Urteilsfähigkeit nichts aussagt. Nicht beizupflichten ist allerdings ihrer Kritik an der Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 22. September 2004, welche sich ausschliesslich auf die vorerwähnte Gefährdungsmeldung stütze. Aus den Vormundschaftsakten geht nämlich hervor, dass die Vormundschaftsbehörde nicht voreilig alleine auf die Gefährdungsmeldung hin diese Verfügung erlassen hat. Vielmehr beauftragte sie nach Erhalt der Gefährdungsmeldung den Sozialberater, die Situation abzuklären.