Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Berufungsklägerin bringt vor, auf die Gefährdungsmeldung vom 30. August 2004 von Dr. med. H.____ könne nicht abgestellt werden, da dieser Bericht keine medizinische Stellungnahme enthalte, sondern lediglich die Untersuchung beantrage, ob über F.____ eine Verbeiständung oder Bevormundung anzuordnen sei. Der genannte Arzt habe F.____ auch nur einmal gesehen. Der Berufungsklägerin ist insofern beizupflichten, als dass diese Gefährdungsmeldung über die Urteilsfähigkeit nichts aussagt.