Die Lohnversprechen vom 29. Dezember 2004 und vom 21. März 2005 sind somit in einem Zeitpunkt erfolgt, als F.____ die Handlungsfähigkeit entzogen war, so dass sie nichtig sind. Für die rechtlichen Ausführungen kann auf die Erwägungen 9.1, 9.2 und 9.3 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden, welche im Übrigen nicht moniert wurden.