Den Vormundschaftsakten lässt sich nirgends entnehmen, dass der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit bis zum Tod des Erblassers widerrufen worden oder dahingefallen wäre. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Vormundschaftsbehörde die ganze Zeit der Meinung war, dass F.____ seine finanzielle Situation nicht im Griff habe und diesbezüglich Unterstützung und Hilfe benötige. Die Vorinstanz hat dementsprechend korrekt festgestellt, dass der Erblasser seine Handlungsfähigkeit bis zu seinem Tod nicht mehr erlangte. Die Lohnversprechen vom 29. Dezember 2004 und vom 21. März 2005 sind somit in einem Zeitpunkt erfolgt, als F.____