Während dem Entmündigungsverfahren hat er die Handlungsfähigkeit nicht wieder erlangt. Die Darstellung der Berufungsklägerin, die Vormundschaftsbehörde habe mit Entscheid vom 21. Februar 2005 das Verfahren betreffend Bevormundung abgeschlossen, womit der Entzug der Handlungsfähigkeit dahingefallen sei, stimmt nicht. Die Vormundschaftsbehörde hat die Einleitung einer Beiratschaft beantragt, diesen Antrag jedoch am 2. Mai 2005 wieder zurück gezogen und erneut Antrag auf Bevormundung gestellt. Den Vormundschaftsakten lässt sich nirgends entnehmen, dass der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit bis zum Tod des Erblassers widerrufen worden oder dahingefallen wäre.