Dies vor allem im administrativen Bereich, da er seine finanzielle Situation nicht im Griff habe. Da er seine Entscheidungen teilweise noch sehr gut selber treffen könne, sei eine Bevormundung nicht notwendig, eine Verbeiratung jedoch dringend erforderlich. Dem Auszug aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde vom 9. Mai 2005 kann entnommen werden, dass mit Beschluss vom 2. Mai 2005 der Antrag auf Verbeiratung zurück gezogen und erneut Antrag auf Bevormundung gestellt wurde. Mit Verfügung vom 29. März 2006 wurde das Entmündigungsverfahren zufolge Todes von F.____ dann abgeschrieben. Während dem Entmündigungsverfahren hat er die Handlungsfähigkeit nicht wieder erlangt.