8. Mit Verfügung vom 22. September 2004 hat die Vormundschaftsbehörde F.____ die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen und dem Kantonalen Vormundschaftsamt die Einleitung eines Entmündigungsverfahrens beantragt, in welchem abzuklären sei, ob F.____ verbeiratet resp. bevormundet werden solle. Zum vorläufigen Vertreter wurde L.____, Advokat und Notar, ernannt. Mit Beschluss vom 21. Februar 2005 beantragte die Vormundschaftsbehörde dem Kantonalen Vormundschaftsamt die Einleitung einer Beiratschaft für F.____. Sie führte aus, dieser benötige dringend Unterstützung und Hilfe. Dies vor allem im administrativen Bereich, da er seine finanzielle Situation nicht im Griff habe.