Die Vorinstanz habe kein Recht, sich über die fachlichen Äusserungen von Frau Dr. med. I.____, die Aussage von K.____ und den Bericht der medizinischen Klinik des Spitals H.____ ohne Begründung hinwegzusetzen und die vom Erblasser gemachten Erklärungen für nichtig zu erklären. Selbst wenn die Erklärungen vom 29. Dezember 2004 und vom 21. März 2005 in den Zeitraum fielen, in dem ihm formal die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen gewesen sei, so bleibe die Erklärung vom 28. April 2004 bestehen, zu deren Zeitpunkt der Erblasser vollumfänglich handlungsfähig gewesen sei. Auch bei den späteren Erklärungen sei er zurechnungsfähig gewesen.