Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht könne seine Entscheidungen teilweise noch sehr gut selber treffen. Auch das Abstellen der Vorinstanz auf die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 22. September 2004 sei fragwürdig, da diese Verfügung sich ausschliesslich auf die haltlose Gefährdungsmeldung von Dr. med. H.____ stütze. Die Vorinstanz habe kein Recht, sich über die fachlichen Äusserungen von Frau Dr. med. I.____, die Aussage von K.____ und den Bericht der medizinischen Klinik des Spitals H.____ ohne Begründung hinwegzusetzen und die vom Erblasser gemachten Erklärungen für nichtig zu erklären.