Sie sei auch klar der Auffassung gewesen, dass der Erblasser genau gewusst habe, was er wolle. Die Vorinstanz habe gestützt auf ihre gerichtliche Lebenserfahrung und entgegen der klaren Beweislage erklärt, dem Erblasser sei bereits im Frühjahr 2004 hinsichtlich der von ihm verfassten Erklärung die Fähigkeit abgegangen, deren Sinn und Wirkungen zu erkennen. Das einfache Lohnversprechen sei auch kein kompliziertes und unübersichtliches Geschäft gewesen. Die Vorinstanz übersehe, dass der Erblasser seine entsprechende Meinung und Absicht mehrfach geäussert und niedergeschrieben habe. Selbst die Vormundschaftsbehörde sei im Februar 2005 der Auffassung gewesen, F.____