Sein Bericht sei haltlos. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser schon zuvor zurechnungsunfähig gewesen sei. Die Aussage von Frau Dr. med. I.____ habe bestätigt, dass der Erblasser am 24. September 2004 bei vollem Verstand und stets sauber und gepflegt gewesen sei. Auch die Auskunftsperson K.____ habe ausgesagt, vom Erblasser selbst mehrmals gehört zu haben, dass die Berufungsklägerin etwas erhalten solle, weil sie ihm ermögliche, zu Hause zu bleiben. Sie sei auch klar der Auffassung gewesen, dass der Erblasser genau gewusst habe, was er wolle.