Er sei nicht Allgemeinmediziner oder Hausarzt von F.____ gewesen und habe diesen vor dem Hausbesuch vom 10. August 2004 nie gesehen oder untersucht. Offensichtlich solle ihm eine einzige Besuchstunde ausgereicht haben, um sich ein rechtsgenügliches Bild über den Geisteszustand des Patienten zu machen. Weiter habe er eine Reihe von Ausführungen zur Frage, ob die Berufungsklägerin für die Betreuung bezahlt worden sei, zu den hygienischen Anforderungen in der Wohnung, zur Versorgung von F.____, zu den Telefonrechnungen etc. gemacht. Er äussere sich aber mit keinem Wort darüber, ob der Patient in diesem Zeitpunkt zurechungsfähig gewesen sei oder nicht. Sein Bericht sei haltlos.