Die Vorinstanz setze sich ferner über diverse Beweismittel hinweg, mit welchen nachgewiesen sei, dass F.____ im Zeitpunkt der schriftlichen Lohnversprechen urteilsfähig gewesen sei, und erkläre diesen, ohne ihn je gesehen zu haben, willkürlich rückwirkend als zurechnungsunfähig, ohne sich auch nur auf eine begründete, medizinische Meinung stützen zu können. Die Vorinstanz gehe von der Gefährdungsmeldung von Dr. med. H.____ vom 30. August 2004 aus. Die Analyse dieses Arztberichtes ergebe, dass der genannte Arzt Internist und Spezialist für Herz- und Kreislauferkrankungen sei. Er sei nicht Allgemeinmediziner oder Hausarzt von F.__