Die Auffassung der Vorinstanz, der Erblasser habe die Handlungsfähigkeit nicht wieder erlangt, sei insofern unzutreffend, als der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit für die Dauer des Bevormundungsverfahrens gewirkt habe, dieses jedoch nicht mit einer Entmündigung abgeschlossen worden sei. Die Vormundschaftsbehörde habe mit Entscheid vom 21. Februar 2005 das Bevormundungsverfahren beendet, womit der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit dahingefallen sei. Die Vorinstanz setze sich ferner über diverse Beweismittel hinweg, mit welchen nachgewiesen sei, dass F.___