7. Die Berufungsklägerin erachtet die Auffassung der Vorinstanz als unbegründet. Sie führt aus, die Vorinstanz verkenne, dass die Vormundschaftsbehörde mit Entscheid vom 21. Februar 2005 das Verfahren betreffend Bevormundung von F.____ abgeschlossen und festgestellt habe, dass dieser seine Entscheidungen teilweise noch sehr gut treffen könne und eine Bevormundung nicht notwendig sei. Die Auffassung der Vorinstanz, der Erblasser habe die Handlungsfähigkeit nicht wieder erlangt, sei insofern unzutreffend, als der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit für die Dauer des Bevormundungsverfahrens gewirkt habe, dieses jedoch nicht mit einer Entmündigung abgeschlossen worden sei.