Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu erfassen. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Erklärung nicht auf seinem freien Willen beruht habe bzw. dass er einem Beeinflussungsversuch der Widerklägerin nicht in normaler Weise Widerstand zu leisten vermochte. Aus diesem Grund sei von der Urteilsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung vom 28. April 2004 auszugehen, was das Entfallen der Handlungsfähigkeit nach sich ziehe. Auch die Erklärung vom 28. April 2004 sei folglich nichtig.