Auch aus diesem Grund seien an die Urteilsfähigkeit des Erblassers in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Geschäft erhöhte Anforderungen zu stellen. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Erblasser in der einfachen und alltäglichen Kommunikation zwar keine deutlichen Zeichen einer Urteilsunfähigkeit gezeigt habe, dass er aber aufgrund seines altersbedingten geistigen Abbaus bereits im April 2004 nicht mehr in der Lage gewesen sei, Sinn, Zweckmässigkeit sowie insbesondere Wirkungen und Konsequenzen des von ihm unterzeichneten Lohnversprechens