Schliesslich müsse auf Seiten des Erblassers von einem deutlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Widerklägerin ausgegangen werden. Aus dem vorliegenden Beweismaterial gehe hervor, dass der Erblasser strikte davon ausgegangen sei, dass er ohne ihre Hilfe in ein Altersheim umziehen müsse, was er auf keinen Fall gewollt habe. Auch aus diesem Grund seien an die Urteilsfähigkeit des Erblassers in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Geschäft erhöhte Anforderungen zu stellen.