Wenn dem Erblasser vollends klar gewesen wäre, was er am 28. April 2004 unterzeichnet habe, wäre es nicht mehr nötig gewesen, zwei weitere Male eine inhaltlich weitgehend gleiche Erklärung zu unterzeichnen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dem Erblasser selbst das Entgleiten der Kontrolle über seine Finanzen nicht bewusst gewesen sei, da von ihm keinerlei Schritte ersichtlich seien, das administrative und finanzielle Chaos einzudämmen. Schliesslich müsse auf Seiten des Erblassers von einem deutlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Widerklägerin ausgegangen werden.