Eine weitere Schwierigkeit bestehe darin, dass die Erklärung von der Widerklägerin vorformuliert und vom Erblasser lediglich unterzeichnet worden sei. Dementsprechend seien an die Urteilsfähigkeit des Erblassers relativ hohe Anforderungen zu stellen, welche durch ihn im April 2004 bereits nicht mehr hätten erfüllt werden können. Dafür würden weitere Indizien sprechen. Wenn dem Erblasser vollends klar gewesen wäre, was er am 28. April 2004 unterzeichnet habe, wäre es nicht mehr nötig gewesen, zwei weitere Male eine inhaltlich weitgehend gleiche Erklärung zu unterzeichnen.