Vor dem Hintergrund der beschriebenen Indizienlage müsse aufgrund der gerichtlichen Lebenserfahrung darauf geschlossen werden, dass dem Erblasser bereits im Frühjahr 2004 die Fähigkeit abgegangen sei, den Sinn und die Wirkungen der von ihm unterzeichneten Erklärung vom 28. April 2004 zu erkennen. Das Lohnversprechen vom 28. April 2004 sei als eher kompliziertes und anspruchsvolles Geschäft einzustufen. Er habe sich zur Leistung eines auch für eine wohlhabende Person hohen Gesamtbetrages von schliesslich CHF 568'000.-- verpflichtet.