Die Vormundschaftsbehörde und der vorläufige Vertreter hätten daraus den Schluss gezogen, dass der Erblasser manipulierbar sei und die Tragweite seines Handelns, insbesondere in Bezug auf sein Vermögen, nicht abschätzen könne. Insgesamt sei ein stetiger geistiger Abbau des Erblassers in seinen letzten Lebensjahren klar zu erkennen. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Indizienlage müsse aufgrund der gerichtlichen Lebenserfahrung darauf geschlossen werden, dass dem Erblasser bereits im Frühjahr 2004 die Fähigkeit abgegangen sei, den Sinn und die Wirkungen der von ihm unterzeichneten Erklärung vom 28. April 2004 zu erkennen.