Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen sei. Ob von der Vermutung der vollständigen und dauernden Urteilsunfähigkeit auszugehen sei, könne jedoch offen gelassen werden, da der Beweis der Urteilsunfähigkeit für das fragliche Geschäft zum fraglichen Zeitpunkt ohnehin vorliege. Als Beweismittel würden die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Akten der Vormundschaftsbehörde vorliegen. Bezüglich des geistigen Zustands des Erblassers ergebe sich aus den Beweismitteln kein einheitliches Bild.