Bis zu seinem Tod habe er die Handlungsfähigkeit nicht mehr erlangt. Die Lohnversprechen zu Gunsten der Widerklägerin vom 29. Dezember 2004 und vom 21. März 2005 habe der Erblasser unterzeichnet, als ihm die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen gewesen sei. Eine Zustimmung des vorläufigen Vertreters werde weder behauptet noch belegt. Die Erklärungen vom 29. Dezember 2004 und vom 21. März 2005 seien folglich nichtig. Die Erklärung vom 28. April 2004 habe er unterzeichnet, als ihm die Handlungsfähigkeit noch nicht entzogen