Dafür habe er ihr mehrfach einen Lohn von CHF 4'000.-- pro Monat versprochen und mehrere diesbezügliche Schuldanerkennungen unterzeichnet. Die Vorinstanz wies die Widerklage ab. Sie führte aus, die Widerklägerin habe drei Erklärungen des Erblassers vom 28. April 2004, vom 29. Dezember 2004 und vom 21. März 2005 eingereicht. Dem Erblasser sei mit Präsidialentscheid der Vormundschaftsbehörde vom 22. September 2004 gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB vorläufig die Handlungsfähigkeit entzogen worden. Bis zu seinem Tod habe er die Handlungsfähigkeit nicht mehr erlangt.