5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages vom 20. März 1978 vertraglicher Natur mit Bindungswirkung ist, dass sich diese Klausel auf den ganzen Nachlass des Zweitversterbenden bezieht und dass das Testament vom 8. September 1998 diesem Ehe- und Erbvertrag widerspricht. Die Vorinstanz hat die Klage dementsprechend zu Recht gutgeheissen und die letztwillige Verfügung vom 8. September 1998 aufgehoben. Die diesbezügliche Berufung ist somit abzuweisen.