Dass es sich beim Testament vom 8. September 1998 um ein legatum debiti handeln soll, wurde denn von der Berufungsklägerin auch nicht geltend gemacht. Vielmehr geht aus ihrer Widerklage, mit welcher sie Lohnansprüche seit Aufnahme ihrer Dienste 1994 beim Erblasser geltend macht, hervor, dass sie das Vermächtnis eben gerade nicht als Entgeltung für ihre Dienste sah, ansonsten sie das Vermächtnis an ihre Widerklage angerechnet hätte.