Die Berufungsklägerin hat denn auch kein vor dem 8. September 1998 erstelltes Dokument eingereicht, aus welchem hervor gehen würde, dass und in welcher Höhe im Zeitpunkt der Erstellung des Testaments Schulden des Erblassers bzw. Ansprüche der Berufungsklägerin bestanden, auf welche sich ein legatum debiti hätte beziehen können. Die Dienste der Berufungsklägerin stellen somit nur das Motiv für ein gewöhnliches Vermächtnis dar, welches jedoch entsprechend den obenstehenden Ausführungen dem Erbvertrag widerspricht. Dass es sich beim Testament vom 8. September 1998 um ein legatum debiti handeln soll, wurde denn von der Berufungsklägerin auch nicht geltend gemacht.