Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. September 1998 geht nicht hervor, dass es sich um ein legatum debiti handeln soll. Es geht daraus weder hervor, dass ein Lohn vereinbart war, noch wie hoch dieser sein soll. Aus dem Zusatz, dass die Berufungsklägerin den Erblasser gepflegt und betreut habe, ohne einen geregelten Lohn dafür zu erhalten, kann keine Entgeltungsvereinbarung abgeleitet werden, sondern vielmehr, dass eben gerade kein geregelter Lohn bzw. keine konkrete Entgeltung vereinbart war.