Jedes Vermächtnis, das den Nachlass schmälert, widerspricht damit dem Ehe- und Erbvertrag. Dies gilt auch für das Testament vom 8. September 1998, mit welchem der Erblasser den Beklagten eine Liegenschaft vermachte. Da das Testament den Nachlass um diese Liegenschaft schmälert, widerspricht es dem Erbvertrag.